Satzung des Vereins Sommerakademie Feministische Rechtswissenschaft
Stand: 25. Juni 2023
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Sommerakademie Feministische Rechtswissenschaft”. Er soll in
das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz “eingetragener
Verein” (“e.V.”).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins sind
- a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der feministischen Rechtswissenschaft i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO;
- b) die Förderung der Gleichberechtigung aller Geschlechter i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 18 AO.
Insbesondere bezweckt der Verein, ein Forum für die Präsentation von Forschungsergebnissen fe-
ministischer Rechtswissenschaft zu schaffen sowie Kontakte zwischen Studierenden, Nachwuchs-
wissenschaftler*innen und Nachwuchsjurist*innen mit Interesse an feministischer Rechtswissen-
schaft zu unterstützen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- a) die Ausrichtung von in der Regel jährlichen Fachtagungen zur feministischen Rechtswis-
senschaft (sog. „Sommerakademie Feministische Rechtswissenschaft“). Gegenstand dieser Tagungen ist die Präsentation aktueller Debatten, Forschungsfelder und -ergebnisse im Bereich der Legal Gender Studies. Dafür werden Wissenschaftler*innen, Praktiker*innen und weitere Expert*innen eingeladen, die Vorträge oder Workshops halten und zu Diskussionen einladen. Die Tagung richtet sich dabei insbesondere auch an Studierende, die so einen Zugang zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit feministischer Rechtswissenschaft erlangen sollen. Zudem sollen Forschung und Wissenschaft feministischer geprägt und Aufmerksamkeit geschaffen werden, um die Gleichheit aller Geschlechter auch im juristischen Kontext zu verankern. Zugleich werden Vorbilder geschaffen und die Sichtbarkeit marginalisierter und unterrepräsentierter Gruppen im rechtswissenschaftlichen Diskurs erhöht. Die Sommerakademien stehen grundsätzlich allen Interessierten offen.
- b) die Vernetzung von Studierenden, (Nachwuchs-)Wissenschaftler*innen und (Nachwuchs-)Jurist*innen mit Interesse an feministischer Rechtswissenschaft. Feministische Rechtwissenschaft hat in der juristischen Ausbildung keinen festen Platz. Die Auseinandersetzung mit feministischen Fragen kann daher bislang nur in Eigeninitiative geschehen. Vernetzungsangebote sind aus diesem Grund besonders wichtig, weil sie eine Auseinandersetzung mit feministischen Fragen innerhalb eines Kollektivs ermöglichen und einen breiteren Austausch gewährleisten. Die Vernetzung ist daher auch Mittel zur Stärkung der Rolle feministischer Rechtswissenschaft innerhalb der Rechtswissenschaft. Zudem sind existierende Vernetzungsangebote gerade für junge Jurist*innen oft nicht zugänglich. Die Vernetzungsangebote während der Akademie und darüber hinaus sollen diese Lücken schließen und einen umfassenden Austausch garantieren, der sich explizit auch an junge Jurist*innen richtet.
- c) Öffentlichkeitsarbeit im Bereich feministischer Rechtswissenschaft. Im Anschluss an die Sommerakademien soll in Tagungsberichten über die Inhalte der Akademie aufgeklärt werden. Zudem soll auf der Website des Vereins und in den sozialen Netzwerken über feministische Rechtswissenschaft aufgeklärt werden. Dabei wird auf einen intersektionellen und juristischen Ansatz geachtet. Dadurch wird auf Themen feministischer Rechtswissenschaft aufmerksam gemacht und Aufklärungsarbeit geleistet. Zudem erhalten Jurist*innen die Möglichkeit, eigene Beiträge zu feministisch-juristischen Themen zu veröffentlichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-
schnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können ungeachtet ihres Wohn- oder Dienstortes Menschen sein,
a) die sich in einer Ausbildung mit wenigstens teilweise juristischem Bezug befinden oder
b) bei denen das Ende einer solchen Ausbildung weniger als fünf Jahre zurückliegt, wenn
nicht der Abschluss Ihres Studiums mehr als 15 Jahre zurückliegt.
Als überwiegend juristische Ausbildung im Sinne des Satz 1 zählen
a) ein Studium mit wenigstens teilweise juristischem Bezug;
b) das Rechts-Referendariat; und
c) eine Promotion mit wenigstens teilweise juristischem Bezug.
(2) Der Antrag auf Aufnahme ist in Textform an den Vorstand zu richten.
(3) Mit dem Antrag erkennen Bewerber*innen für den Fall ihrer Aufnahme die Satzung an. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der*die Antragsteller*in Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären ist und der zum
Schluss des Kalenderjahres wirksam wird; die Erklärung unterliegt keiner Frist. c) durch Ausschluss, der bei einem groben Verstoß gegen das Vereinsinteresse vom Vorstand nach Anhörung der*des Betroffenen beschlossen werden kann. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung gegen diese die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen seine Rechte und Pflichten als Mitglied. d) durch Streichung der Mitgliedschaft. Diese ist zulässig, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag (§ 6) für zwei Jahre nicht bezahlt hat. Die Streichung ist dem Mitglied mit einer Zahlungsfrist von einem Monat in Textform anzudrohen. Der Androhung und der Mitteilung der Streichung bedarf es nicht, wenn das Mitglied dem Verein eine Adressänderung nicht angezeigt hat und seine Anschrift dem Verein auch sonst nicht bekannt ist.
§ 5 Fördermitgliedschaft
(1) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein. Für die Aufnahme
gilt § 4 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(2) Die Vollmitgliedschaft wandelt sich zum Jahresende automatisch in eine Fördermitgliedschaft
um, wenn
a) das Ausbildungsende des Mitglieds mehr als fünf Jahre zurückliegt oder
b) der Abschluss des Studiums des Mitglieds mehr als 15 Jahre zurückliegt.
(3) In der Mitgliederversammlung hat das Fördermitglied kein Stimmrecht. Die Höhe des Förder-
mitgliedsbeitrags entspricht mindestens der Höhe des Mitgliedsbeitrags. Das Fördermitglied hat im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten das Recht zur Teilnahme an Auftakt- und Abschlussvorträgen und dem gesamten Rahmenprogramm der Sommerakademie. Für die Beendigung der Mitgliedschaft gilt § 4 Abs. 5.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Bei-
tragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
(2) Der Vorstand kann nach seinem Ermessen bestimmte Gruppen von Mitgliedern oder einzelne
Mitglieder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreien.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus min. drei Personen; die Zahl der Vorstandsmitglieder legt
die Mitgliederversammlung fest.
(2) Der Vorstand wird für eine Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt.
Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins. Bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands bleibt
der Vorstand im Amt. (3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der ausgeschiedenen Person. (4) Kommt ein Vorstandsmitglied seiner Vorstandstätigkeit nicht nach, indem es unentschuldigt an drei aufeinanderfolgenden Vorstandssitzungen nicht teilnimmt, kann der Vorstand mit einer einfachen Mehrheit den vorübergehenden Ausschluss dieses Mitglieds aus dem Vorstand bestimmen. (5) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, tritt der neue Vorstand erst mit dem Ablauf des zweiten Monats nach seiner Wahl sein Amt an. Bis dahin bleibt der alte Vorstand im Amt. Über Vereinsmittel kann er jedoch nur mit Zustimmung des neuen Vorstands verfügen, sofern er nicht schon zuvor eine Rückstellung gebildet hat. (6) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins so zu führen, dass der Vereinszweck bestmöglich erreicht wird. Er bestimmt über die Verwendung der Mittel und trägt Sorge für eine ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung. (7) Vorstandsversammlungen können ebenfalls als virtuelle oder hybride Versammlung oder in Schriftform erfolgen. (8) Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Vorstandsmitglied, das die Leitung der Sitzung innehat. (9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen werden grundsätzlich abwechselnd von den Vorstandsmitgliedern geleitet, außer die Vorstandsmitglieder einigen sich abweichend. (10) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. (11) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jedes Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt. (12) Beim Wechsel des Vorstands dürfen die bestehenden (einschließlich der erst zukünftig fällig werdenden) Verbindlichkeiten des Vereins die Barmittel und Bank-/Postguthaben nicht übersteigen, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuvor eine Ausnahme bewilligt hat.
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet während der Sommerakademie des Vereins (§ 2
Abs. 2 lit. a)) statt. Findet die Sommerakademie nicht statt, ist mindestens alle drei Jahre eine Mit-
gliederversammlung einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
(3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Versamm-
lungstermin in Textform einzuberufen; mit der Absendung des Einladungsschreibens ist die Einla-
dung bewirkt. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung
beim Vorstand in Textform einzureichen. Sie werden spätestens eine Woche vor der Versammlung auf der Homepage des Vereins veröffentlicht; darauf wird in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen.
(5) Der Vorstand bestimmt die Versammlungsleitung sowie die Schriftführung. Abstimmungen
leitet die Versammlungsleitung.
(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-
versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied mit Ausnahme der Fördermitglie-
der eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts in Abwesenheit kann ein anderes Mitgliedschriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(8) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag
ist eine Blockwahl zulässig. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen erforderlich. Dasselbe gilt für die Änderung der Höhe
der Mitgliedsbeiträge.
(9) Die Art der Abstimmung wird durch die Versammlungsleitung festgelegt. Eine geheime Ab-
stimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 10 % der in der Versammlung vertretenen Stimmen dies beantragen.
(10) Über die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die von
der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
(11) Auf Beschluss des Vorstands können die Mitglieder über einzelne Anträge des Vorstands, die
keine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, außerhalb einer Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren abstimmen. Der Vorstand bestimmt eine Abstimmungsfrist, die nicht weniger als zwei Wochen ab Versendung des Antrags in Textform an die Mitglieder betragen darf. Die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu treffende Entscheidung ist nur wirksam, wenn sich innerhalb der Abstimmungsfrist mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder beteiligt haben. Der Beschluss hat die Wirkung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(12) Auf Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung als hybride oder virtuelle
Versammlung oder in Präsenz durchgeführt werden.
(13) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort
mit der Einladung bekannt gegeben. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten zu
den Online-Versammlung keiner*m Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss
zu halten.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und
des Zwecks vom Vorstand verlangen.
(2) Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Regeln über die ordentliche Mitglie-
derversammlung entsprechend, sofern die Satzung es nicht anders bestimmt.
(3) In Eilfällen kann nach Beschluss des Vorstandes die Frist für die Einladung zu der außeror-
dentlichen Mitgliederversammlung auf bis zu eine Woche vor dem Versammlungstermin verkürzt
werden. Die Eilbedürftigkeit ist in der Mitgliederversammlung durch Beschluss zu bestätigen.
(4) Die außerordentliche Mitgliederversammlung darf allein über Beschlüsse abstimmen, die in der
Ladung mitgeteilt wurden.
§ 11 Kassenprüfung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen für die Dauer von ei-
nem Jahr. Sie bleiben im Amt, bis neue Kassenprüfer*innen gewählt sind. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie sollen nicht dem Finanzteam der zum Zeitpunkt der Wahl laufenden oder nächsten Sommerakademie angehören.
(2) Die Kassenprüfer*innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zumindest stichprobenhaft zu prüfen und dabei insbeson- dere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung er- streckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprü- fer*innen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
(3) Die Kassenprüfung findet in der Regel anlässlich der Jahrestagung statt.
§ 12 Vereinsauflösung
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der
stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwe-
ckes fällt das Vermögen des Vereins an den Frauenhauskoordinierung e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Übergangsvorschrift
Der Vorstand ist ermächtigt, durch einstimmigen Beschluss die Satzung zu ändern, soweit dies nach seinem Ermessen erforderlich ist, um Schreibfehler oder offenbare Unrichtigkeiten zu berich- tigen oder um Beanstandungen des Vereinsregisters oder der zuständigen Finanzbehörde zu behe- ben. Die Änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
